AGB

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

  1. Grundlage des uns erteilten Auftrages sind unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
  2. Angebote erfolgen freibleibend hinsichtlich Preis, Menge sowie Lieferzeit.
  3. Aufträge sind für uns, auch bei mündlichen Ansprachen mit unseren Vertretern bzw. Angestellten, erst nach schriftlicher Bestätigung rechtsgültig.
    Der Käufer ist verpflichtet, Sonderanfertigungen direkt nach Fertigstellung zu übernehmen.
  4. Unvorhergesehene und unvermeidbare Lieferhindernisse, wie z.B. Fabrikations- oder Lieferstörungen, Verkehrsstörungen, Streikaussperrung o.ä berechtigen uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten bzw. angemessen zu verlängern
  5. Die Lieferung erfolgt frachtfrei Bestimmungsstation. Rollgeld und sonstige Zustellungskosten trägt der Empfänger.
  6. Werden uns nach Vertragsabschluß Tatsachen bekannt, die darauf schließen lassen, daß die Vermögensverhältnisse des Käufers erheblich schlechter waren oder gewor­den sind, als wir bei Einhaltung üblicher Sorgfalt voraussehen konnten, so sind wir berechtigt, für sämtliche offenen Forderungen Sicherheiten zu verlangen oder nach Fristsetzung von allen Verträgen aus dieser Geschäftsverbindung zurückzutreten.
  7. Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist, daß die auf den Verpackungen abgedruckten Behandlungsvorschriften genauestens beachtet werden.

    Mängelrügen sind unmittelbar uns gegenüber geltend zu machen. Sie sind unverzüglich nach Erhalt der Ware, bei versteckten Mängeln spätestens innerhalb von drei Tagen nach Erhalt und vor Weitergabe an Dritte schriftlich bei uns anzuzeigen. Der Lieferschein ist uns beizufügen.
    Bei Fehlmengen oder Beanstandungen ist der Kunde verpflichtet, sich diese vorn Anlieferer quittieren zu lassen und uns diese Kopie zu übergeben. Mit der Ware gelieferte Paletten oder Behälter bleiben unser Eigentum.

    Bei begründeten Mängeln beschränkt sich unsere Gewährleistung nach unserer Wahl auf Ersatzlieferung oder Minderung, Schadensersatzanspruche des Käufers sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer leitenden Angestellten oder sind Gegenstand zugesicherter Eigenschaften. In diesen Fällen darf der Schadensersatz den entstandenen Verlust und entgangenen Gewinn nicht übersteigen, welchen wir bei Vertragsabschluß unter Berücksichtigung der Umstände als mögliche Folge hätten voraussehen müssen.
  8. Zahlungen haben ausschließlich an uns zu erfolgen. Unsere Vertreter sind nicht inkassoberechtigt. Unsere Rechnungen sind stets ohne jeden Abzug sofort nach Erhalt zahlbar.

    Bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen und Nebenforderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, sowie bis zur Einlösung dafür hingegebener Wechsel und Schecks bleibt die Ware unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt die Vorbehaltsware als Sicherung für unsere Forderung. Die Vorbehalts­ware ist von den übrigen Waren getrennt zu lagern, auf unser Verlangen zu kennzeichnen und gegen Feuer und Diebstahl zu versichern.
    Verarbeitet der Käufer die von uns gelieferte Ware weiter, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Hierbei verwahrt der Käufer die entstandene Ware unentgeltlich, sofern er unmittelbarer Besitzer ist; soweit sich die Ware im Besitz eines Dritten befindet, tritt der Käufer die sich gegen diese richtenden Ansprüche, insbesondere alle Herausgabeansprüche, schon jetzt an uns ab. Wir sind berechtigt, den Warenbestand aufzunehmen und / oder aufnehmen zu lassen, die Ware aus dem Besitz des Käufers wegzunehmen oder wegnehmen zu lassen und zu diesem Zweck auch die Räumlichkeiten des Käufers oder Besitzers zu betreten.

    Veräußert der Käufer die von uns gelieferte Ware - gleich in welchem Zustand - so tritt er schon hiermit die ihm zur Veräußerung entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen die Abtretung ab. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretungen seinem Besteller bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Die Abtretung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der verkauften Vorbehaltsware. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind nicht gestattet. Der Käufer ist verpflichtet, Pfändungen und ähnliche Beeinträchtigungen uns unverzüglich anzuzeigen. Übersteigt der Wert der gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 25%, so sind wir auf Verlangen des Käufers zur Rückübertragung und Freigabe der uns zustellenden Sicherheiten verpflichtet. Falls wir die Vorbehaltsware - unbeschadet - der Zahlungsverpflichtungen des Käufers - wieder in Besitz nehmen, sind wir berechtigt aber nicht verpflichtet, sie durch freihändigen Verkauf für Rechnung des Käufers zu verwerten oder zu dem Wert, den die zurückgegebenen Waren für uns haben, zu übernehmen. Im Falle der Verwertung haften wir für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

    Der Käufer verpflichtet sich, die Ware selbst unter Eigentumsvorbehalt zu verkaufen, wenn er diese an einen Dritten auf Kredit weiterveräußert. Die Kosten, die dadurch entstehen, daß wir unseren Eigentumsvorbehalt geltend machen, gehen zu Lasten des Käufers.
  9. Gesetzliche Vorschriften
    Behandlung von Fleischwaren ; Frische und geräucherte Fleisch- und Wurstwaren sind sofort nach Empfang auszupacken und im Sommer in entsprechenden Kühlräumen oder Kühlvorrichtungen, im Winter !rostfrei aufzubewahren. Alle vakuumverpackte Artikel sind Frischwaren, die nur bei unbeschädigter Verpackung und ständig kühler Lagerung (maximal + 7°C) bis zum angegebenen Mindesthaltbarkeitsdatum haltbar sind. Beanstandungen sind direkt an uns zu richten. Sie sind unverztiglich nach Erhalt der Ware geltend zu machen. Beanstandete Waren müssen zu unserer Verfügung gehal­ten werden und sind auf Verlangen auf Kosten und Gefahr des Bestellers zurückzusenden. Bei begründeter Reklamation erteilen wir Gutschrift oder leisten Ersatz. Sonstige Schadensersatzansprüche erkennen wir nicht an.

    Für unsere Erzeugnisse übernehmen wir die gesetzliche Haftung. Unsere Artikel entsprechen den Verordnungen und Qualitätsrichtlinien.
    Gegenproben: Bei amtlichen Probeentnahmen ist unbedingt eine Gegenprobe zu fordern. Diese ist uns unverzüglich in der vom Beamten übergebenen amtlich versiegel­ten Form zur Gegenuntersuchung zu übersenden.

    Kennzeichnung: Die richtige Bezeichnung beim Verkauf der Ware nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der zur Zeit gültigen Fassung vom 25 07.2013 ist bei abweichenden Orts- und Handelsgebräuchen Aufgabe des Bestellers.
  10. Erfüllungsort für Lieferungs-, Zahlungs- und Mängelrügen ist 49201 Dissen aTW
    Ausschließlicher Gerichtsstand für Geschäfte mit Vollkaufleuten ist das für Dissen zusändige Amtsgericht. Wir sind jedoch berechtigt, hinsichtlich der sachlichen Zustän­digkeit ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes das für Dissen zuständige Landgericht anzurufen.

    Der Auftraggeber ermächtigt uns, die bezüglich der mit ihm aufgenommenen Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen erworbenen Daten über ihn, gleich ob diese von ihm selbst oder einem Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.